Satzung des Verband es der Weischede-Familien
(Stand: 2. November 2001)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verband der Weischede-Familien e.V." mit Sitz in Schwerte
§2 Aufgaben des Verbandes
Zwecke des Verbandes sind:
- Pflege und Förderung der Genealogie als Wissenschaft und als Freizeitbeschäftigung,
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Förderung der Kriegsgräberfürsorge und des Suchdienstes für Vermisste,
- Förderung des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz,
- Förderung der Erziehung, Jugendpflege und Altersfürsorge.
Der Verband will diese Zwecke durch Erfüllung folgender Aufgaben fördern:
- Zusammenfassung der nur zum Teil zusammenhängenden Linien zu einem geschlossenen Verband aller Namensträger,
- Weitere Erforschung des Namens und der gemeinsamen Abstammung,
- Gegenseitige Beratung und Unterstützung bei Forschungsarbeiten der einzelnen Linien,
- Austausch und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse,
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Familienverbänden und in der Heimatkunde und –pflege tätigen Personen und Institutionen,
- Mitarbeit an Fragen und Projekten der Familienpolitik sowie Förderung eines familienfreundlichen Klimas in der Öffentlichkeit und bei Behörden,
- Hilfestellung bei der Suche nach Vermissten des Familienverbandes und der Suche und Pflege von Kriegsgräbern von gefallenen Angehörigen in Zusammenarbeit mit dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.,
- Aufarbeitung von Kriegserlebnissen in der Familienchronik unter besonderer Berücksichtigung von Erfahrungen im Sinne der Völkerverständigung und Toleranz,
- Pflege der internationalen Kontakte von und mit Familienverbandsangehörigen, insbesondere von denjenigen, die in anderen Ländern als Deutschland wohnhaft sind,
- Integration von Flüchtlingen und deren Nachkommen sowie nichtdeutscher Ehepartner in den Familienverband
- Unterstützung von Familientreffen auch im Ausland, insbesondere für und mit Jugendlichen des Familienverbandes und ihren Freunden, um die Menschenverachtung von Kriegen z. B. durch gemeinsamen Besuch von Kriegsgräbern und die Möglichkeiten freundschaftlicher Verständigung unter den Völkern erfahrbar zu machen,
- Einbeziehung der Jugendlichen des Familienverbandes und ihrer Freunde in die Familienverbands- und Heimatforschung durch:
- die Eröffnung individueller Möglichkeiten der Mitarbeit,
- Gestaltung der Familienverbandstreffen mit jugendgemäßem Veranstaltungsteil
- Organisation besonderer Jugendprojekte und –treffen im Sinne der Vereinszwecke und –aufgaben im In- und Ausland
- Unterstützung bei der Bearbeitung schulischer und außerschulischer Projekte in den Bereichen Heimatkunde und Politik, Genealogie und Geschichte,
- Unterstützung und Fürsorge für Familienverbandsangehörige im Alter durch
- die Eröffnung individueller Möglichkeiten der Mitarbeit,
- Gestaltung der Familienverbandstreffen mit besonderem Veranstaltungsteil für Senioren,
- Organisation spezieller Veranstaltungen für Senioren im Sinne der Vereinszwecke und Aufgaben,
- Vermittlung und Gewährung immaterieller Hilfen in Notsituationen,
- Immaterielle Hilfen im Zusammenhang mit Sterbefällen und in der Gestaltung von Trauerfeiern,
- Erarbeitung von Biographien bedeutender Einzelpersonen und Familien des Familienverbandes unter besonderer Berücksichtigung der übrigen Verbandszwecke und –aufgaben bzw. Unterstützung bei deren Erstellung.
§3 Allgemeine Bestimmungen
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts – steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Zweckbetriebe im Sinne des §65 Abgabenordnung begründen und betreiben.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein kann für seine Aufgaben zweckgebundene Rücklagen bilden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
§4 Mitgliedschaft
- In den Verband der Weischede-Familien können neben Weischede-Familien und Einzelpersonen mit dem Namen Weischede alle an dem Familienverband Weischede interessierten Personen als Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Mit der Aufnahme in den Verband erkennt das neue Mitglied die Satzung des Verbandes an.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
- Durch Vorstandsbeschluß können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Lediglich für Forschungszwecke und zum Erwerb von Büchern und Schriften für die Weischede-Sammlung werden Barauslagen zurückerstattet, wenn sie vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister geprüft und genehmigt wurden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anteil an etwa vorhandenen Vermögenswerten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Verbandes, durch Austritt oder durch Ausschluß.
- Der Austritt muß gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, bei unehrenhafter Handlung oder bei verbandsschädigendem Verhalten.
Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen. Das ausgeschiedene Mitglied ist von dem Beschluß durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verband und dessen Einrichtungen, insbesondere der Rückgabe von Spenden an das Familienarchiv.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandsversammlung festgesetzt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr fällig. Er beträgt seit den 1.1.2002 für Einzelmitglieder und für selbständige Familien 20 EUR. Eingeschlossen in diesen Betrag ist der Bezug der in zwangloser Folge erscheinenden Mitteilungen des Verbandes der Weischede-Familien.
- Die Mitglieder haben auf den Familientagungen volles Stimmrecht. Eheleute können sich dabei untereinander vertreten.
- Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Ziele des Verbandes zu unterstützen und zu fördern.
- Die Mitglieder haben von allen Veränderungen ihrer Familie durch Geburt, Vermählung, Scheidung oder Tod sowie über Adressenänderung den "Verband der Weischede-Familien e.V." in Kenntnis zu setzen.
- Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der Jahresbeitrag auf Antrag vom Vorsitzenden gestundet oder vom Vorstand ganz erlassen werden
Das Vermögen des Verbandes setzt sich zusammen aus den Beiträgen und aus freiwilligen Spenden. Das Vermögen dient ausschließlich den in §2 genannten Zwecken des Verbandes.
Das Vermögen wird vom Vorstand verwaltet, insbesondere von dem auf dem Familientag dafür bestellten Schatzmeister. Auf jedem Familientag ist vom Vorstand bzw. dem Schatzmeister ein Kassenbericht vorzulegen.
§6 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Zu 1.)
- a. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils bis auf Widerruf gewählt.
- Er führt die Geschäfte des Verbandes und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Bei Vorstandssitzungen kann sich ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.
- Der Verband wird vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Sollte einer der beiden verhindert sein, kann der Vorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verband vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Zu 2.)
- Die Hauptversammlung findet möglichst alle zwei Jahre statt. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und wählt die Kassenprüfer, die die Entlastung des Vorstandes prüfen. Die Hauptversammlung beschließt dann über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorstand und die Kassenprüfer.
- Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen auch einzelner Linien können jährlich stattfinden; sie dienen der Kontaktpflege und der Aussprache.
- Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher einzuberufen.
- Anträge der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
- Über die Verhandlugen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Bei Verhandlungen genügt die einfache Mehrheit, sofern durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
- Bei Mitgliederversammlungen ist der Vorsitzende berechtigt, in dringenden und wichtigen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung herbeizuführen. Er ist berechtigt, die schriftliche Beantwortung der Abstimmungsfrage zu befristen, und verpflichtet, über das Ergebnis eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird und die Antworten der Abstimmenden auszugsweise enthalten muß.
- Der Vorsitzende ist verpflichtet, diese in der schriftlichen Abstimmung zustandegekommenen Beschlüsse in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
- Jedes Mitglied des Verbandes kann sich durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen; jedes anwesende Mitglied kann höchstens fünf Stimmen auf sich vereinigen.
§8 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Familienverbandes fällt das Vermögen des Verbandes an das Ruhrtalmuseum in Schwerte, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.